Satzung des "B.i.G - Bildung in Glienick e.V."

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28.01.2013
zuletzt geändert am 09.03.2013

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „B.i.G. – Bildung in Glienick“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Zossen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein ist unpolitisch und überparteilich.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke,
    b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege,
    c) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für Wettbewerbe,
    d) Unterstützung bei der Herausgabe einer Schülerzeitung,
    e) Außendarstellung von Kita, Hort und Grundschule,
    f) Durchführung und Mitgestaltung von Veranstaltungen und Projekten,
    g) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften,
    h) Gesundheitsförderung und Förderung von Präventionsmaßnahmen,
    i) Unterstützung von Klassen- bzw. Schülerfahrten, Hort- sowie Kitafahrten,
    j) Unterstützung der Gremien und Elterninitiativen der genannten Einrichtungen,
    k) im Einzelfall können auch Zuwendungen an einzelne Schüler/Schülerinnen bzw. Hort- oder Kitakinder oder Gruppen vorgenommen werden.
    l) Aufbau und Organisation einer Schulbibliothek,
    m) Gestaltung des Außengeländes
    n) Anschaffung von Spielgeräten,
    o) Kontaktpflege zu den Ehemaligen und Organisation von Treffen mit Ehemaligen und Schülern zwecks Erfahrungsaustausch,
  4. Der Verein fördert unterrichtliche und außerunterrichtliche Aktivitäten von Kita, Hort und Grundschule in Glienick, die nicht über den Haushaltsplan der Einrichtungen abgedeckt werden können und den pädagogischen Auftrag unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG (Ehrenamtspauschale) eine Vergütung erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern.
  2. Der Aufnahmeantrag ist formlos oder mittels Aufnahmeantrag schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten oder im Rahmen der Mitgliederversammlung zur Niederschrift zu stellen. Der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag, eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
  3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung geeignete Personen als Ehrenmitglieder vorschlagen, die von der Beitragszahlung befreit sind.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Austritt, der vom Mitglied gegenüber dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung jederzeit schriftlich erklärt werden kann;
    b) durch Tod, Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit;
    c) durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden;
    d) durch Ausschluss. Begeht ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder schädigt sein Ansehen, kann der Vorstand seinen Ausschluss beschließen, der ihm schriftlich mitgeteilt wird. Der Ausgeschlossene kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis dahin ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied.
  5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
  6. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

 § 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die mindestens einmal jährlich stattfindende Mitgliederversammlung.
    a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand spätestens vier Wochen zuvor in Textform (Mail, Schreiben oder Briefpost) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
    b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
    c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 20% der Mitglieder schriftlich beantragen. Die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt eine Woche.
  2. Beschlüsse und Abstimmungen
    a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
    b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
    c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch einen gesetzlichen Vertreter, der bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.
    d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit ⅔-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit wird über den Antrag selbst durch einfache Mehrheit entschieden.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    b) die Entlastung des Vorstandes,
    c) die Wahl des neuen Vorstandes,
    d) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
    e) die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder und Beisitzer,
    f) die Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages sowie dessen Fälligkeit,
    g) die Beratung über die geplante Verwendung der Mittel,
    h) die Entscheidung über grundsätzliche Ziele und wesentliche Aufgaben des Vereins,
    i) die Änderung der Satzung (Ausnahme § 8, Abs.3),
    j) die Auflösung des Vereins.
  4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Mitgliedern wobei 3 dieser Mitglieder folgende Funktionen bekleiden:
    a) Vorsitzender
    b) stellvertretender Vorsitzende
    c) Schatzmeister
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei es an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist.
  3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 3 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, die Kassen- und Buchführung des Vereins, die Einladung zur Mitgliederversammlung, die Aufstellung des Arbeits- und Haushaltsplanes, die Aufstellung der Finanzordnung einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die mit einfacher Mehrheit des Vorstandes zu beschließen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
  5. Der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  6. Die Beschlüsse des Vorstands werden auf der Vorstandssitzung gefasst. Sie können jedoch auch in Textform im Umlaufverfahren (Mail, Schreiben oder Briefpost) gefasst werden. Ein Beschluss gilt im Umlaufverfahren dann als angenommen, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung abgegeben haben.
  7. Der Vorstand kann durch mehrere Beisitzer ergänzt werden, die vom Vorstand benannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sie werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut und können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden.

§ 8 Kassenprüfer

  1. Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre zu wählen sind. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglied des geschäftsführenden noch des erweiterten Vorstands sein.
  2. Die Neuwahlen sind rechtzeitig vor Ende der Amtsperiode durchzuführen. Finden sich vor Ablauf der Amtsperiode keine neuen Kassenprüfer oder finden die erforderlichen Neuwahlen nicht rechtzeitig statt, so bleiben die Kassenprüfer so lange im Amt, bis neue Kassenprüfer gewählt sind. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist eine Ersatz-Nachwahl möglich. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.
  3. Die Kassenprüfer erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.